Österreich ist bei der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU stark in Verzug geraten. Die Umsetzung in das nationale Recht hätte schon bis Ende 2021 erfolgen sollen. Am 3. Juni 2022 wurde nun ein Entwurf für das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) für sechs Wochen in Begutachtung geschickt.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz hat folgende Ziele:
- Erhöhung der Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse durch Schaffung von Regelungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen
- Erhöhung des Schutzes von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen in Zusammenhang mit (im Folgenden auch iZm) der Hinweisgebung
Inhaltlich befasst sich das Gesetz mit folgenden Vorgaben:
- Schaffung von internen und externen Stellen für den privaten und öffentlichen Sektor für die Hinweisgebung
- Schutzmaßnahmen für Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber gegen Vergeltungsmaßnahmen iZm der Hinweisgebung
Hauptgesichtspunkte des Gesetzesentwurfs aus Sicht des Gesetzgebers:
Whistleblowerinnen/Whistleblower sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Gesundheits-, Umweltgefährdungen erlangt haben und diese Informationen weitergeben. Der faktische Druck der Anfeindungen und der Verfolgung aufgrund von Rechtsvorschriften ist enorm.
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die Umsetzung beschränkt sich vorerst auf die von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte. Damit sollen die Belastungen für kleinere und mittlere Unternehmen geringgehalten werden. Im Gesetzentwurf (im Folgenden auch „HSchG“) ist die Option einer späteren Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs und der Instrumente zur Unterstützung des Whistleblowings enthalten.
Der Gesetzesentwurf sieht Regelungen zu folgenden Aspekten vor:
- eine klare Abgrenzung der Personen und Bereiche, die vom Hinweisgeberschutz umfasst sind, durch eine Bestimmung zum Zweck des HSchG, durch Legaldefinitionen, die Festlegungen zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich und zu den Voraussetzungen der Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern;
- regulative Vorkehrungen, um faktisch bereits etablierte Hinweisgebersysteme zu erhalten und bereits vorhandene Spezialbestimmungen zur Hinweisgebung nicht zu unterlaufen;
- Bestimmungen zum Datenschutz, dem insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Identität der Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber und dem Schutz der Rechte der von Hinweisgebung betroffenen Personen und sonstigen Rechtsträger besondere Bedeutung zukommt;
- die Einrichtung von Meldestellen für die Hinweisgebung sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Rechtsträgers;
Verfahren der Behandlung, Dokumentation, Aufbewahrung und Weiterverfolgung von Hinweisen; - besondere Maßnahmen des Rechtsschutzes für Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber;
- Verwaltungsstrafbestimmungen für die Behinderung von bzw. die Vergeltung an Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern, für wissentliche Falschinformationen durch Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber und für die rechtswidrige Preisgabe der Identität von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern;
- die statistische Erfassung und Auswertung der Erfahrungen mit bisherigen Hinweisen als Grundlage für eine Entscheidung über allfällige spätere gesetzliche Anpassungen.
Der aktuelle Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes vom 3. Juni 2021 kann hier heruntergeladen werden.